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    Aktuelles

    Änderungen der bayerischen Corona-Maßnahmen durch Inkrafttreten der Bundes-Notbremse

    23.04.2021

    Infolge der heute am 23. April 2021 in Kraft tretenden „Bundes-Notbremse" hat die Bayerische Staatsregierung die für Bayern geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung den Bundesvorgaben entsprechend angepasst. Vieles, was die „Bundes-Notbremse" vorschreibt, galt bereits zuvor in Bayern. Dennoch gibt es einige Änderungen, die ab heute gelten

    Der sogenannte „Inzidenzschalter" in Bayern wird an die bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Die Sonderregelung für Schulen und Kitas, dass die Inzidenz jeweils am Freitag bekannt gegeben wird und die daraus folgenden Regelungen dann für die ganze Folgewoche gelten, entfällt. Da der Landkreis Garmisch-Partenkirchen aber einer von zwei Landkreisen in ganz Bayern ist, der heute am 23. April 2021 unter der 7-Tag-Inzidenz von 100 liegt, gilt diese Neuregelung der 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erst ab der 18. Kalenderwoche. Somit gelten für die 17. Kalenderwoche die Regelungen von einem Inzidenzwert zwischen 50 und 100 und es findet in allen Klassen Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit einem Mindestabstand von 1,5 m statt. Mit der Neuregelung für Schulen und Kitas ist dann ab der 18. Kalenderwoche allein maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten bzw. an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Ab dem übernächsten darauf folgenden Tag gelten dann die verschärften bzw. gelockerten Maßnahmen.
    Auch die Kontaktbeschränkungen wurden an die Bundesregelung angepasst. Da diese keine Ausnahme für die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte vorsieht, muss diese nunmehr entfallen.
    Im Handels- und Dienstleistungsbereich werden die strengeren bundesrechtlichen Vorgaben nachvollzogen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150, dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, Schnelltests oder Selbsttests nachweisen können. Auch der PCR-Test darf also zukünftig nur 24 Stunden alt sein. Terminshopping mit negativem Test ist zukünftig nur noch bis zu einem Inzidenzwert von 150 zulässig. Der Bereich der zulässigen körpernahen Dienstleistungen wird verschärft. Demnach ist zukünftig nur noch die Dienstleistung der Friseure und der Fußpflege zulässig. Ab einem Inzidenzwert von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen, zudem ist für die Kunden ein negatives Testergebnis notwendig (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest). Wie bei den Schulen und Kitas gilt auch hier die Regelung, dass wenn ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, die Maßnahmen verschärft werden, und wenn an fünf aufeinander folgenden Tagen der Schwellenwert unterschritten wird, die Maßnahmen gelockert werden. Die entsprechenden Regelungen treten dann auch hier ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
    Im Bereich Gastronomie gilt ab einem Inzidenzwert von 100 zukünftig, dass die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr untersagt ist.
    Die nächtliche Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 100 bleibt bestehen.

     

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