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    Aktuelles

    Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Weilheim-Schongau

    29.12.2021

    Pressemitteilung vom 29. Dezember 2021:

    Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Weilheim-Schongau

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erlässt Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht

    Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 gilt für Teile der Gemeinden Bad Bayersoien und Uffing eine Aufstallungspflicht für Geflügel. Die entsprechende Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt sowie im Schaukasten des Landratsamtes bekanntgemacht und kann ebenso auf der Homepage unter https://www.lra-gap.de/de/gefluegel.html nachgelesen werden. Dort ist weiterhin eine Liste hinterlegt, welche Ortschaften betroffen sind, und eine Karte anzuklicken, die den Umgriff der Überwachungszone anzeigt und auch vergrößert werden kann.

    Notwendig geworden ist dieser Schritt, wie bereits am 23. Dezember 2021 mitgeteilt, aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest in einem kleinen Hausgeflügelbestand im Nachbarlandkreis Weilheim-Schongau. Dieser Ausbruch zeigt, dass der Erreger der Geflügelpest bei uns in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Daher appellieren wir an alle Geflügelhalter, ihre Tiere vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.

    Die wesentlichen Punkte der Allgemeinverfügung lauten:

    • Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) im Landkreis Garmisch-Partenkirchen halten und deren Geflügelhaltung sich innerhalb der in der beiliegenden Karte (Anlage 1) gekennzeichneten Überwachungszone befindet, wird die Aufstallung des Geflügels angeordnet.
      Die Aufstallung hat entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zu erfolgen.
    • Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen.
      Halter von Geflügel im Landkreis Garmisch-Partenkirchen mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tiere haben nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

     

     

     

    Pressemitteilung vom 23. Dezember 2021:

    Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Weilheim-Schongau

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bittet Geflügelhalter, Vorsicht walten zu lassen

    Im Nachbarlandkreis Weilheim-Schongau wurde der Ausbruch der Geflügelpest in einem kleinen Hausgeflügelbestand festgestellt. In dem Betrieb war es in kurzer Zeit zu vermehrten Todesfällen gekommen. Die restlichen Tiere des Bestandes mussten getötet und unschädlich beseitigt werden. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Geflügelpest durch einen Wildvogel in den Bestand eingeschleppt wurde.

    Dieser Ausbruch zeigt, dass der Erreger der Geflügelpest bei uns in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Daher appellieren wir an alle Geflügelhalter, ihre Tiere vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.

    Um den Ausbruchsbetrieb wurden eine Schutz- und eine Überwachungszone festgelegt. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen liegen Teile der Gemeinden Bad Bayersoien und Uffing in dieser Überwachungszone. Hier müssen verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, die derzeit aufgrund des erhöhten Geflügelpestrisikos bereits für den ganzen Landkreis angeordnet sind.

    Kommt es in den nächsten Zeit zu vermehrten Funden von mit Geflügelpest infizierten Wildvögeln, wird die Aufstallung von Geflügel – besonders in der Überwachungszone - angeordnet werden müssen. Geflügelhalter sollten auf diese Maßnahme vorbereitet sein.

    Das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit schreibt:

    Aviäre Influenza, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürliches Reservoir im wilden Wasservogel hat. Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Einige Virusvarianten können bei Exposition gegenüber einer hohen Infektionsdosis auch auf den Menschen übertragen werden und dort tödlich verlaufende Erkrankungen auslösen.

    Seit Mitte Oktober 2021 gibt es in Deutschland wieder vermehrt Funde von infizierten Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern sowie erste Einträge bei Geflügel und gehaltenen Vögeln. Das Risiko einer Ausbreitung von Geflügelpest bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland wird als hoch eingestuft. Es wird dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen und, wenn nötig, zu verbessern.

    Die Biosicherheitsmaßnahmen dienen dazu einen Kontakt zwischen dem Hausgeflügel und Wildvögeln möglichst auszuschließen. Daher soll sowohl ein direkter Kontakt zwischen den Vögeln (lebend und tot) als auch der Kontakt zu den Exkrementen der Wildvögel möglichst ausgeschlossen werden.

    Biosicherheitsmaßnahmen:

    Für Wildvögel (Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Garmisch-Partenkirchen

    Regelmäßige Kontrolle des Gesundheitszustandes der Tiere:

    • Bei erhöhter Sterblichkeitsrate (3 Tiere pro Tag und mehr; bei über 100 gehaltenen Tiere mehr als 2 % tote Tiere pro Tag)
    • typische Symptome: Müdigkeit, Gleichgewichtsstörungen,
    • verminderte Lautgebung, Rückgang von Legeleistung und Futteraufnahme
    • sofort den Tierarzt verständigen
    • Ställe und andere Standorte müssen vor unbefugtem Zutritt gesichert werden
    • Zutritt der Geflügelhaltungen nur durch berechtigte Personen in betriebseigener Schutzkleidung
    • Die Schutzkleidung verbleibt am Betrieb oder muss entsorgt werden
    • Vor Kontakt mit den Tieren müssen die Hände mit Wasser und Seife gereinigt werden
    • Es sollen nur betriebseigene Arbeitsgeräte verwendet werden
    • Geräte und Fahrzeuge müssen nach jeder Ein- und Ausstallung von Geflügel und nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden.
    • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit dem Geflügel in Berührung kommen können, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren
    • Geflügel soll nicht im Freien gefüttert und getränkt werden
    • Möglicherweise mit Vogelkot verunreinigtes Futter oder Einstreu ist zu entsorgen
    • Keine Verfütterung von Küchen-, Speiseabfällen und Eierschalen
    • Hunde und Katzen soll von Geflügel ferngehalten werden
    • es soll eine regelmäßige Schadnagerbekämpfung stattfinden
    • Wechsel der Schuhe vor Betreten von Stallungen
    • Zugang nur über Desinfektionswannen

    In mobilen Freilaufhaltung ist besonders auf folgendes zu achten:

    • Fütterung nur in geschützten Stallbereichen, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben
    • Tränken nur mit Leitungswasser in geschützten Bereichen
    • die Außenbereiche sollen unattraktiv für Wildvögel gestaltet werden:
    • kein Oberflächenwasser
    • keine Nistmöglichkeiten

    Tot aufgefundene Wildvögel sollen sofort so aufbewahrt werden, dass Geflügel und andere Vögel nicht damit in Berührung kommen können.

    Hingewiesen sei auf die Allgemeinverfügung, die auf der Internetseite des Landkreises - Veterinäramt nachzulesen ist: https://www.lra-gap.de/de/gefluegel.html

    Allgemeinverfügung

    1.         Halter von Geflügel im Landkreis Garmisch-Partenkirchen bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass

    1.1.      die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

    1.2.      Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

    1.3.      nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

    1.4.      betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

    1.5.      Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und

    a)         in mehreren Ställen oder

    b)         von mehreren Betrieben gemeinsam

    benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

    1.6.      eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

    1.7.      der Raum, Behälter o.ä. zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird,

    1.8.      eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

    2.         Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Garmisch-Partenkirchen verboten. In begründeten Fällen können auf Antrag Ausnahmen durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erteilt werden, sofern dies aus tierseuchenrechtlicher Sicht vertretbar ist.

    Für Wildvögel (Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Garmisch-Partenkirchen.

    Ebenso verweisen wir auf die Pressemitteilung des Landratsamtes Weilheim-Schongau:

    https://www.weilheim-schongau.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/pressemitteilung-nr-4312021/

    Zum Herunterladen: Amtsblatt vom 30.12.2021
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