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    Aktuelles

    Nikolausbesuche zu Coronazeiten

    01.12.2020

    Hinweise aus dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen

    Auch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat sich Gedanken gemacht, wie in diesen außerordentlichen Zeiten Traditionen aufrechterhalten werden können. Dabei macht es sich die Kreisverwaltungsbehörde keineswegs einfach, sondern prüft alle Möglichkeiten, auch nach Rücksprache mit höher geordneten Behörden.

    Nunmehr steht der „Nikolaus" ins Haus und mehrere Anfragen sind bereits eingereicht worden, wie überhaupt der Besuch des heiligen Mannes in diesem Jahr gewährleistet werden kann. Prinzipiell muss mit Hinblick auf geltende Regeln festgestellt werden: Wenn überhaupt, dann lieber im Freien! Ein Besuch des „Nikolaus" erscheint außerhalb der eigenen vier Wände eher angeraten. Prinzipiell wäre es denkbar, auch zu Hause den Nikolaus in Empfang zu nehmen. Aber hier sind dann strenge Maßnahmen einzuhalten.

    Soweit „Nikolausbesuche" als Brauchtum und unentgeltlich bei Familien zu Hause und zum Beispiel auch in Kindergärten durchgeführt werden, so gelten im privaten bzw. öffentlichen Raum sowohl das allgemeine Abstandsgebot als auch die Kontaktbeschränkung der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV). Darauf macht das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen aufmerksam.

    Zu beachten ist

    • zusätzlich zum Nikolaus dürfen nur Angehörige eines weiteren Hausstands anwesend sein;
    • die Gesamtzahl der anwesenden Personen, die 14 Jahre und älter sind, darf fünf nicht überschreiten;
    • und zwischen dem Nikolaus und den anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

    Leider darf ein Engerl oder der Krampus nur dann den Nikolaus begleiten, wenn beide dem gleichen Hausstand angehören. Der Besuch des Nikolaus darf nicht Teil einer Veranstaltung sein oder zu Ansammlungen führen. Diese sind nach § 5 der 9. BayIfSMV verboten.

    Soweit die Tätigkeit des „Nikolauses" gegen Entgelt und damit als Dienstleistung erfolgt, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 der 9. BayIfSMV zu beachten.

    Die Ausübung der Tätigkeit ist also grundsätzlich möglich, allerdings sollte die Einhaltung des Mindestabstands durch den „Nikolaus" und die Besuchten sowie die Maskenpflicht durch alle Beteiligten beachtet werden. Zudem muss ein eigenes Hygienekonzept erstellt werden.

    Wir weisen darauf hin, dass bei allen „Nikolausbesuchen" natürlich die allgemeinen Hygieneregeln unbedingt eingehalten und mit den Kostümteilen möglichst kein Kontakt zu anderen Personen hergestellt bzw. betroffene Teile regelmäßig gereinigt werden sollten. Auf die Übergabe von Geschenken durch den Nikolaus sollte nach Möglichkeit ebenso verzichtet werden wie auf die Darbietung von Gesangs- oder Musikstücken durch die Kinder.

    Auch wir im Landratsamt bedauern sehr, dass die Kinder diese lange Zeit so freudlos erleben müssen. Nur haben wir leider jetzt im gesamten Bundesgebiet, aber auch im Landkreis schwerere Verläufe zu verzeichnen, auch bei jungen Patienten. Diese beiden Güter gegeneinander abzuwägen, ist für alle Beteiligten eine echte Herausforderung. Auch in diesem Fall ist es nicht einfach, die richtige Entscheidung zu treffen.

    Aufmerksam machen möchten wir in diesem Zusammenhang noch auf den sehr lesenswerten und gelungenen Beitrag von Matthias Altmann auf dem Internetportal der katholischen Kirche in Deutschland:

    https://www.katholisch.de/artikel/27626-wie-der-nikolaus-corona-trotzt

     

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