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    Aktuelles

    Bekanntmachung - Vollzug der Wassergesetze

    24.02.2022

    Bekanntmachung

    Vollzug der Wassergesetze;

    Antrag des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim auf Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Partnach (Gewässer III. Ordnung-Wildbach) Wildbachgefährdungsbereich von Fluss-km 0,0 bis 3,8 und der Kanker (Gewässer III. Ordnung –Wildbach) Wildbachgefährdungsbereich inklusive des Hochwasserrückhaltebeckens von Fluss-km 0,0 bis 4,1

    Zur Minimierung von Hochwasserschäden sollen Gebiete, die bei einem Hochwasser überschwemmt werden, ermittelt und als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr. Die Festsetzung dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.

    Damit sollen insbesondere

    ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden

    Gefahren kenntlich gemacht werden

    freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und

    in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.

    Da das Überschwemmungsgebiet der Partnach und der Kanker einen Wildbachgefährdungsbereich darstellt, ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1, 2 BayWG als Bemessungshochwasser ein HQ100 unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten  wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da  es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach  auftreten.

    Das Überschwemmungsgebiet des Kanker-Hochwasserrückhaltebeckens befindet sich im Wirkungsbereich einer Stauanlage, welche maßgeblichen Einfluss auf den Hochwasserabfluss hat. Das Bemessungshochwasser gemäß Art. 46 Abs.2 Satz 3 BayWG, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall,  wurde daher nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt.

    Die hier betrachteten Abschnitte der Partnach und der Kanker stellen als Teil der sogenannten „Risikokulisse" der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet  nach § 73 Abs. 1 WHG dar. Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist daher nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG verpflichtend festzusetzen. Zusätzlich sind Kanker und Partnach Wildbäche, weshalb das Überschwemmungsgebiet auch nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 BayWG ver- pflichtend festzusetzen ist.

    Das Überschwemmungsgebiet des Hochwasserrückhaltebeckens der Kanker dient dem Hochwasserschutz der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen. Zur Vermeidung einer Gefahrenerhöhung in der  Marktgemeinde ist es erforderlich, das Überschwemmungsgebiet zu sichern. Daher ist dieses gemäß  § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG verpflichtend festzusetzen.

    Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat für den Bereich der Kanker und der Partnach im Landkreis Garmisch-Partenkirchen das Überschwemmungsgebiet für ein HQ100 nunmehr neu ermittelt und beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die Festsetzung dieses Überschwemmungsgebietes beantragt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 46 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Rechtsverordnung.

    Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes gelten die Verbote der §§ 78, 78 a und 78 c WHG.

    Nach § 78 Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Das vorgenannte Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient.

    Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG können abweichend von dem vorgenannten Verbot Baugebiete auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.

    Nach § 78 Abs. 4 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt.

    Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

    Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten bauliche Anlagen auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.

    Nach § 78 a Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Folgendes untersagt:

    die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,

    das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

    die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,

    das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

    das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

    das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,

    die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

    Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

    Unter den Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.

    Nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen untersagt.

    Nach § 78 c Abs. 1 Satz 2 WHG können abweichend von dem vorgenannten Verbot auf Antrag Ausnahmen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn keine anderen weniger gefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet ist.

    Es wird darauf hingewiesen, dass

    die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Antrages ergeben, sowie der Entwurf der Verordnung in der Zeit

    vom 14. März 2022 bis einschließlich 13. April 2022

    im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen

    sowie im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi-Nr. C 217 (2. Stock) eingesehen werden können,

    2.       jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist sowie bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Markt Garmisch-Partenkirchen oder dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi-Nr. C 217, 2. Stock, Einwendungen erheben kann,

    3.       mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

    4.       die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und den Verordnungsentwurf, durch Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten nicht erstattet werden,

    5.       das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die rechtzeitig gegen die Verordnung erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird,

    6.       ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten darauf verzichten,

    7.       Datum, Uhrzeit und Ort des Erörterungstermins zu gegebener Zeit bekannt gemacht werden,

    8.       bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

    9.       verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung über die Einwendungen unberücksichtigt bleiben können,

    10.     a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,

    11.    zur Erhebung von Einwendungen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

    Diese Bekanntmachung und der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung können auch

    auf der Homepage des Marktes Garmisch-Partenkirchen

    sowie auf der Homepage des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, unter www.lra-gap.de eingesehen werden.

    Die der Verordnung zugrundeliegenden Pläne können unter folgendem Link eingesehen werden:

    http://www.wwa-wm.bayern.de/hochwasser/ueberschwemmungsgebiete/wwaweilheim/index.htm

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, den 24.02.2022

    Anton Speer

    Landrat

    Ueberschwemmungsgebietsverordnung.docx
    Anlage_1_Erlaeuterungsbericht.pdf
    Anlage_2_Erlaeuterung_Vorgehen_bei_Ermittlung_Ue-Gebiete_1.pdf
    Anlage_3_Festsetzung_Ue1.pdf
    Anlage_4_1_Festsetzung_Detail_K01.pdf
    Anlage_4_2_Festsetzung_Detail_K02.pdf
    Anlage_4_3_Festsetzung_Detail_K03.pdf
    Anlage_4_4_Festsetzung_Detail_K04.pdf
    2022_09.pdf
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